Grundsätze, Form und Umfang der Zusammenarbeit zwischen den Einrichtungen, die im Rahmen des Netzwerkes der West- und Nordgebiete zusammenarbeiten, sind in dem am 24. März 2017 unterzeichneten Dokument der Grundsatzvereinbarung geregelt. Während eines Treffens des Netzwerk-Lenkungsausschusses in Breslau traten die Direktoren aller fünf Institutionen, die das Netzwerk mitbilden, offiziell dem Programm bei und nahmen somit eine Zusammenarbeit zur Vertiefung der Forschungen über die komplexe Geschichte der Gebiete auf, die nach dem Zweiten Weltkrieg an den polnischen Staat angeschlossen wurden.
Der Inhalt der Vereinbarung ist eine Art Interpretation der wesentlichen Ziele und Absichten von Initiatoren und Ausführenden des Programms, daher wurde es unten in seiner Gesamtheit angeführt.
GRUNDSATZVEREINBARUNG
im Rahmen des Netzwerkes der West- und Nordgebiete
Die Vereinbarung wird abgeschlossen zwischen:
- Dem Zygmunt Wojciechowski West-Institut mit Sitz in Posen, ul. Mostowa 27a, 61-854 Posen, vertreten durch Michał Nowosielski;
- Dem Nationalmuseum in Stettin mit Sitz in Stettin, ul. Wały Chrobrego 3,
70-500 Stettin, vertreten durch Lech Karwowski, deren sich aus der vorliegenden Vereinbarung ergebenden Aufgaben insbesondere durch das Dialogzentrum Umbrüche – eine Filiale des Nationalmuseums in Stettin – umgesetzt werden;
- Dem Wojciech Kętrzyński Zentrum für wissenschaftliche Forschungen mit Sitz in Allenstein, ul. Partyzantów 87, 10-402 Allenstein, vertreten durch Jerzy Kiełbik;
- Dem Zentrum “Erinnerung und Zukunft” mit Sitz in Breslau, ul. Grabiszyńska 184,
53-235 Breslau, vertreten durch Marek Mutor;
- Dem Staatlichen Forschungsinstitut – Schlesischen Institut mit Sitz in Oppeln,
- Piastowska 17, 45-082 Oppeln, vertreten durch Bernard Linek;
– nachstehend “die Parteien” genannt.
In dem Glauben, dass:
- historische und kulturelle Werte, die von den Polen in den westlichen und nördlichen Landesgebieten nach einer Zeit großer Leiden und Zerstörungen des Zweiten Weltkrieges geschaffen wurden, von großer Bedeutung für die Geschichte Polens waren, die besten Traditionen der Republik fortsetzten, und sich auf die Überwindung der Post-Yalta Teilung Europas auswirkten;
- diese Werte nach wie vor eine aktuelle Kraft und Bildungsbedeutung in der Zusammenarbeit zwischen den Völkern Europas und der Gestaltung einer gerechten internationalen Ordnung haben;
- die Nachkriegsgeschichte der westlichen und nördlichen Landesgebiete eine Geschichte der wichtigen, umbruchsartigen Momente in der Geschichte Polens und Europas, sowie auch in der Geschichte der polnischen Nachbarschaft mit anderen Nationen ist, ohne die die moderne Welt nicht verstanden werden könnte.
Angesichts dessen, dass:
Die Parteien wissenschaftliche Forschung betreiben und daran arbeiten, eine wissenschaftliche Basis für die Erweiterung des Wissens über die Geschichte der West- und Nordgebiete zu schaffen;
- Die Parteien im Rahmen ihrer Tätigkeiten eine Reihe von Bildungs- und Popularisierungsprojekten initiieren und implementieren;
- Jede Partei Sammlungen verschiedener Art erstellt, die die Geschichte der West- und Nordgebiete dokumentieren;
- Die Parteien ihren Willen zur Zusammenarbeit und Verbindung ihrer Bemühungen bekunden, um die bestmöglichen Ergebnisse der durchgeführten Aktivitäten zu erzielen;
Schlossen die Parteien eine Vereinbarung mit folgendem Inhalt ab:
- 1. Zusammenarbeitsprogramm
- Die Vertragsparteien beschließen ein Programm für die gegenseitige Zusammenarbeit unter dem Namen “Netzwerk der West- und Nordgebiete”- im Folgenden Programm genannt.
- Die Vertragsparteien erklären ihren Willen, im Rahmen des Programms zusammenzuarbeiten.
- Das Ziel des Programms ist die gemeinsame Tätigkeit der Parteien zur Verbreitung von Wissen über die Nachkriegsgeschichte der West- und Nordgebiete.
- Das Programm beruht auf:
- Umsetzung von gemeinsamen Forschungs-, Ausstellungs-, Verlags-, Kultur- und Bildungsprojekten,
- gemeinsamer Promotion der von jeder der Vertragsparteien durchgeführten Projekte,
- systematischem Informationsaustausch und Koordinierung von Aktivitäten,
- gegenseitiger Unterstützung bei der Umsetzung des in Abs. 3 genannten Ziels
- gemeinsamem Auftreten gegenüber öffentlichen Behörden in Angelegenheiten, die alle Parteien betreffen – im Einklang mit Satzungszielen der einzelnen Parteien.
- 2. Separate Verträge
- Diese Vereinbarung hat den Charakter einer Absichtserklärung.
- Es bestehen keine Verpflichtungen für die Parteien aufgrund dieser Vereinbarung,
insbesondere keine finanziellen Verbindlichkeiten, vorbehaltlich Absatz 4.
- Mögliche Aufgaben und Pflichten der Vertragsparteien im Rahmen der Programmumsetzung sind über separate Vereinbarungen zwischen den Parteien zu definieren, einschließlich der bilateralen durch das Zentrum „Erinnerung und Zukunft“ als Konsortialführer abgeschlossenen Abkommen mit den einzelnen Parteien.
- Das Zentrum „Erinnerung und Zukunft“, finanziert – soweit es im Rahmen der zur Verfügung stehenden Zieldotation des Ministeriums für Kultur und Nationales Erbe möglich ist – die Kosten von Dienstreisen der Mitglieder des Lenkungsausschusses und der Arbeitsgruppe während der Sitzungen, die im Rahmen des Netzwerkes der West- und Nordgebiete organisiert werden. Die Fähigkeit des Zentrums zur Zurückerstattung der vorstehend genannten Kosten muss jedes Mal vor der Sitzung per E-Mail durch den Koordinator des Programms bestätigt werden und die Rückerstattung von Kosten erfolgt auf Basis einer von der jeweiligen Partei ordnungsgemäß ausgestellten Lastschriftanzeige auf das Zentrum „Erinnerung und Zukunft“, der eine Kopie der Dienstreiseabrechnung des jeweiligen Sitzungsteilnehmers beizufügen ist.
- 3. Lenkungsausschuss
- Die Vertragsparteien berufen einen Lenkungsausschuss für das Programm ein, der aus den Direktoren jeder der Parteien besteht.
- Der Lenkungsausschuss:
- legt detaillierte Annahmen des Programms und eine Liste der im Rahmen des Programms durchgeführten Projekte fest;
- legt die Richtungen für die Entwicklung des Programms fest;
- initiiert Projekte, die im Rahmen des Programms durchgeführt werden;
- definiert die Regeln für die Nutzung der visuellen Identifizierung des Programms;
- bildet ein Forum für die Vereinbarung gemeinsamer Standpunkte der Parteien in sachlichen und organisatorischen Fragen;
- entwickelt das Konzept der Zielformel der Aktivitäten des Programms und der Zusammenarbeit der Parteien;
- ernennt Arbeitsteams für die sachliche Durchführung einzelner Projekte im Rahmen des Programms (Wissenschaftlicher Ausschuss der Ausstellung, Prüfungsausschuss des Netzwerkes der West- und Nordgebiete-Netzwerkstipendiums usw.)
- Im Falle der Unmöglichkeit an einer Sitzung des Lenkungsausschusses teilzunehmen, kann sein Mitglied einen von ihm bevollmächtigten Mitarbeiter als seinen Vertreter delegieren.
- 4. Arbeitsgruppe und Programmkoordinator
- Die Vertragsparteien berufen eine Arbeitsgruppe ein, bestehend aus:
- vom West-Institut: Koordinator des Forschungsprojekts des Netzwerkes der West- und Nordgebiete
- vom Nationalmuseum in Stettin: Leiter des Dialogzentrums Umbrüche
- vom Zentrum für Wissenschaftliche Forschungen in Allenstein: Koordinator des Forschungsprojekts des Netzwerkes der West- und Nordgebiete
- vom Zentrum “Erinnerung und Zukunft”: stellvertretender Direktor für wissenschaftliche Angelegenheiten
- vom Staatlichen Forschungsinstitut – Schlesischen Institut: Koordinator des Forschungsprojektes des Netzwerkes der West- und Nordgebiete
- Die Arbeitsgruppe:
- entwickelt detaillierte inhaltliche und organisatorische Annahmen für die im Rahmen des Programms durchgeführten Projekte;
- gewährleistet einen ununterbrochenen Informationsumlauf zwischen den Parteien;
- organisiert regelmäßige Seminartagungen zu den Themen des Programms;
- führt andere Aufgaben aus, die vom Lenkungsausschuss angeordnet wurden
- Der Programmkoordinator ist eine Person, die beim Zentrum “Erinnerung und Zukunft” als der Sekretär des Netzwerkes der West- und Nordgebiete beschäftigt ist. Der Programmkoordinator:
- führt die Programmdokumentation;
- führt die Arbeiten im Zusammenhang mit der Entwicklung des Konzepts der beabsichtigten Zielwirkung des Programms durch, das er dem Lenkungsausschuss zur Genehmigung vorzulegen hat;
- koordiniert die Arbeit des Lenkungsausschusses und der Arbeitsgruppe,
- betreibt die Website des Programms unter der Adresse www.szzip.pl und gewährleistet den laufenden Informationsaustausch zwischen den Parteien.
- 5. Visuelle Identifikation des Programms
- Im Auftrag des Zentrums “Erinnerung und Zukunft” wurden fürs Programm eine visuelle Identifikation (Logo, Zeichenbuch, Muster von Werbematerialien) und eine Website unter der Adresse szzip.pl erstellt, die vom Programmkoordinator verwaltet wird.
- Die visuelle Identifizierung wird für Projekte verwendet, die im Rahmen des Programms zu den vom Lenkungsausschuss festgelegten Prinzipien durchgeführt werden.
- Die visuelle Identifizierung des Programms kann in Projekten verwendet werden, die von den einzelnen Parteien durchgeführt werden, soweit der inhaltliche Umfang eines bestimmten Projekts mit den Annahmen und Zielen des Programms übereinstimmt. Die Parteien erklären ihren Willen, sich gegenseitig über solche Projekte zu informieren.
- Die Erteilung einer kostenlosen Lizenz zur Nutzung der entwickelten Identifikation an die Parteien, in einem die Umsetzung der Bestimmungen der vorliegenden Vereinbarung ermöglichenden Umfang, erfolgt im Wege einer gesonderten Vereinbarung zwischen dem Zentrum “Erinnerung und Zukunft” und anderen Parteien.
- Das Zentrum “Erinnerung und Zukunft” hat im Rahmen einer Zielsubvention des Ministeriums für Kultur und Nationales Erbe ein Paket mit Werbematerial des Netzwerks erworben, das es den Vertragsparteien zur Förderung des Programms zur Verfügung stellen wird. Die Übergabe wird durch bilaterale Übergabe- und Annahmeprotokolle bestätigt, die von beiden Parteien zu unterzeichnen sind.
- 6. Die Dauer der Vereinbarung
- Der Vertrag wurde auf unbestimmte Zeit geschlossen.
- Jede der Vertragsparteien kann auf der Grundlage einer schriftlichen Erklärung, die an jede der Vertragsparteien der Vereinbarung zu richten ist, aus der Vereinbarung zurücktreten. Der Rücktritt wird an dem Tag wirksam, an dem die Erklärung gegenüber allen Parteien abgegeben wird.
- Die Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.
- 7. Schlussbestimmungen
- Die Vereinbarung wurde in 5 gleichlautenden Ausführungen erstellt, je 1 für jede Partei.
- Die Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung in Kraft.